Bauanzeige statt Baubewilligung
In der Regel genügt für das Entfernen einer tragenden Wand eine Bauanzeige bei der Baupolizei der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37), keine Baubewilligung (§ 62 Wiener Bauordnung). Bei einer Bauanzeige reichen Sie Pläne und Unterlagen bei der Baupolizei ein; sie kann das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen untersagen.
Statik: Vorbemessung oder Gutachten
Der Bauanzeige liegt eine statische Vorbemessung bei: die Berechnung, wie die Last ohne die Wand sicher abgetragen wird. Ist der Eingriff geringfügig und technisch einfach, genügt stattdessen ein Gutachten. Beides erstellen befugte Fachleute, etwa dazu berechtigte Baumeister oder Ziviltechniker (staatlich befugte Architekten und Ingenieure). Um Vorbemessung oder Gutachten kümmern wir uns.
Fristen der Bauanzeige
Diese Fristen zählen ab dem Tag, an dem alle Unterlagen vollständig bei der Baupolizei liegen:
- ✓Nach einem Monat: Verlangt Ihr Vorhaben eine statische Vorbemessung, darf ab jetzt gebaut werden, sofern der Baubeginn angezeigt ist. Wer vor Ablauf der sechs Wochen baut, trägt das Risiko, denn bis dahin kann die Baupolizei das Vorhaben noch untersagen.
- ✓Nach sechs Wochen: Die Frist endet. Wurde das Vorhaben nicht rechtskräftig untersagt, gelten die eingereichten Pläne als bewilligt.
Fordert die Baupolizei Unterlagen nach, zählt die Zeit dafür nicht mit. Mit dem Durchbruch beginnen wir in der Regel erst nach Ablauf der sechs Wochen.
Prüfingenieur
Liegt der Bauanzeige eine statische Vorbemessung bei, bestellen Sie als Bauherr in der Regel einen Prüfingenieur (§ 127 Wiener Bauordnung):
- ✓Wer: Er ist Ziviltechniker oder gerichtlich beeideter Sachverständiger.
- ✓Unabhängigkeit: Er darf nicht Sie selbst oder die Baufirma sein, nicht bei Ihnen oder der Baufirma angestellt sein und der Geschäftsführung der Baufirma nicht angehören.
- ✓Aufgabe: Er prüft während der Arbeiten die tragenden Bauteile.
- ✓Zeitpunkt: Sie bestellen ihn vor Baubeginn; wir sagen Ihnen, ob er bei Ihrem Vorhaben gebraucht wird.
Wann doch eine Baubewilligung nötig ist
Eine Baubewilligung ist nötig, wenn der Umbau die äußere Gestaltung des Hauses wesentlich verändert, Wohnungen umwidmet oder Stellplätze betrifft. Sie ist auch nötig, wenn sich die Raumeinteilung so stark ändert, dass das Haus rechtlich als ein anderes gilt. Steht das Haus unter Denkmalschutz, kann zusätzlich eine Genehmigung des Bundesdenkmalamts nötig sein. Das klären wir mit Ihnen.
Was gilt in einer Eigentumswohnung?
Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung, klären Sie zuerst, ob Sie die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer brauchen (§ 16 Wohnungseigentumsgesetz). Nötig ist sie, wenn der Eingriff schutzwürdige Interessen anderer beeinträchtigen kann; bei einer tragenden Wand ist das häufig der Fall. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht eine verweigerte Zustimmung ersetzen. Wie Sie dabei vorgehen, besprechen wir im Erstgespräch.
Einen Preis nennen wir, sobald wir Ihre Wand kennen. Diese Punkte bestimmen ihn:
- ✓Breite der Öffnung
- ✓Träger, den die Statik verlangt, und das Abstützen der Decke
- ✓Arbeiten danach: Boden, Decke und Leitungen am Rand der Öffnung
- ✓Statik und, wenn nötig, Prüfingenieur
- ✓Pläne, Bauanzeige und Gebühren der Baupolizei
Nach dem Erstgespräch und, wenn nötig, einer Besichtigung erhalten Sie ein nachvollziehbar kalkuliertes Angebot mit Terminplan.